Dispensationsregelung
1. Rechtliche Grundlagen |
Volksschulgesetz vom 14. September 1969 (Stand 1. August 2012), BGS 413.111 Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz vom 5. Mai 1970 (Stand 1. August 2012), BGS 413.121.1 |
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2. Grundsatz |
Die vorliegende Regelung gilt für den Bereich der Volksschule inkl. Kindergarten. Sie stützt sich auf die oben genannten rechtlichen Grundlagen. Grundsätzlich werden alle Gesuche streng nach diesen Vorschriften behandelt. |
Kein Kind darf ohne wichtigen Grund dem Unterricht fernbleiben |
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3. Verantwortung |
Die Eltern tragen die Verantwortung für die Folgen der versäumten schulischen Leistungen |
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4. Zuständigkeit |
Dauer |
2 Jokertage pro Schuljahr (unabhängig oder aufeinanderfolgend) |
Zuständigkeit |
Klassenlehrperson |
Begründung /
Gesetzliche Vorgabe |
Die Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben (Jokertage). Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines Halbentages stattfindet oder das Kind einen halben Tag frei nehmen will.
Nich bezogene Jokertage verfallen am Ende des Schuljahres. |
Benachrichtigung |
Die Eltern teilen den Bezug von Jokertagen vorgängig mit. Die Jokertage werden frühzeitig, spätestens 3 Schultage vor Bezug, (vor den Sommerferien 3 Wochen im Voraus) bei der Klassenlehrpeson mittels offizielem Formular angemeldet. Die Benachrichtigung muss auch an die Musikschule, Schülertransport und Mittagstisch erfolgen, falls nötig. |
Bemerkungen |
Das Vor- und Nachholen des verpassten Schulstoffs liegt in der Verantwortung der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern. Es gilt das Holprinzip. Ob verpasste Prüfungen nachgeholt werden müssen, entscheiden die Lehrpersonen.
Grundsätzlich gelten als Sperrtage Schulanlässe wie beispielsweise:
Sporttage, Exkursionen, Klassenlager, Schulreisen, Theateraufführungen, Schulschluss usw.
Am ersten Schultag nach den Sommerferien kann kein Jokertag bezogen werden. Mit der Einführung der Jokertage werden künftig zusätzliche Gesuche um Ferienverlängerungen abgelehnt. |
Dauer |
bis zu 4 Halbtage in Folge |
Zuständigkeit |
Klassenlehrperson |
Benachrichtigung |
1 Woche im Voraus mit Formular Gesuch um Dispensation vom Schulunterricht an die Klassenlehrperson |
Zureichende
Begründung |
aussergewöhnliche Anlässe oder Ereignisse / Vorbereitung und Teilnahme an bedeutenden kulturellen oder sportlichen Anlässen / Teilnahme an Trainingslagern von regionalen oder nationalen Kadern / Schupperlehren / Teilnahme an ärztlich verordneten Massnahmen / Mithilfe von Erziehenden in einem Lager / Bildungsaufenthalt |
Ablehnung, wenn |
kein aussergewöhnlicher Anlass vorliegt / es sich um bereits gebucht Ferien oder Reisen handelt / es um Ferienüberschneidungen versch. Schulen geht / die Anträge diffus und unklar sind / günstigere Flugpreise ausserhalb Wochenenden geltend gemacht werden / bei wiederkehernder Ferienverlängerung, die unbegründet, pädagogisch, familiär oder aufrund der schulischen Leistungen der Schüler nicht vertretbar ist / bei wiederkehrenden, bereits mehrmaligen Anträgen gleicher Art |
Dauer |
bei mehr als 4 Halbtagen |
Zuständigkeit |
Schulleitung |
Benachrichtigung |
3 Wochen im Voraus mit Formular Gesuch um Dispensation vom Schulunterricht via Klassenlehrperson an die Schulleitung |
Zureichende
Begründung |
aussergewöhnliche Anlässe oder Ereignisse / Vorbereitung und Teilnahme an bedeutenden kulturellen oder sportlichen Anlässen / Teilnahme an Trainingslagern von regionalen oder nationalen Kadern / Schupperlehren / Teilnahme an ärztlich verordneten Massnahmen / Mithilfe von Erziehenden in einem Lager / Bildungsaufenthalt |
Ablehnung, wenn |
kein aussergewöhnlicher Anlass vorliegt / es sich um bereits gebucht Ferien oder Reisen handelt / es um Ferienüberschneidungen versch. Schulen geht / die Anträge diffus und unklar sind / günstigere Flugpreise ausserhalb Wochenenden geltend gemacht werden / bei wiederkehernder Ferienverlängerung, die unbegründet, pädagogisch, familiär oder aufrund der schulischen Leistungen der Schüler nicht vertretbar ist / bei wiederkehrenden, bereits mehrmaligen Anträgen gleicher Art |
5. Unbegründete Schulversäumnisse (§23) |
1. Bleiben Schüler erstmals unbegründet dem Unterricht fern, sind die Eltern durch den Lehrer zu ermahnen. |
2. Im Wiederholungsfall meldet der Lehrer den Namen des Schülers dem Schulleiter. Der Schulleiter ermahnt die Eltern und verfügt den Schulbesuch schriftliche mit Vollstreckungs- und Bussandrohung. |
3. Nach erfolgloser Ermahnung kann der Schulleiter a) den Schulbesuch vom Oberamt vollstrecken lassen; b) die Eltern mit einer Busse bis zu 1'000 Franken bestrafen. |
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Dispensationsgesuch_und_Jokertage.pdf (39.8 kB) |