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Bestattungswesen

Wie muss bei einem Todesfall vorgegangen werden?
  • Arzt benachrichtigen. Bei Abwesenheit des Hausarztes Notfallarzt rufen.
  • Bei einem Todesfall infolge eines Unfalles ist die Polizei zu benachrichtigen. Die Polizei muss nicht nur bei Verkehrsunfällen, sondern auch bei Arbeits-, Haushalts- und sonstigen Unfällen beigezogen werden.
  • Melden Sie den Todesfall umgehend (an Wochenenden oder Feiertagen am nächsten Arbeitstag) beim zuständigen Zivilstandsamt und bei der Gemeindekanzlei Mümliswil-Ramiswil. (Für Todesfälle, welche in Mümliswil-Ramiswil eintreten, ist das Zivilstandsamt Thal-Gäu in Balsthal, Tel. +41 62 311 91 81, zuständig.)
  • War der Wohnsitz der in Mümliswil-Ramiswil verstorbenen Person in einer anderen Gemeinde, dann ist die Meldung dem Zivilstandsamt Thal-Gäu in Balsthal und dem Bestattungsamt der zuständigen Wohngemeinde zu melden.
  • Tritt der Todesfall in einem Spital oder Heim ein, wird die Meldung an das Zivilstandsamt normalerweise durch das Spital oder das Heim vorgenommen. Wir empfehlen Ihnen, sich bei der Spital- bzw. Heimleitung zu vergewissern.

Melden Sie den Todesfall unter Vorweisung der folgenden Dokumente bei der Gemeindekanzlei:

  • Familienbüchlein (falls vorhanden)
  • Kopie des ärztlichen Todesscheines

Wir unterstützen die Angehörigen bei Todesfällen bei der Koordination mit den Kirchenbehörden und treffen die Vorbereitungen für die Erdbestattung und die Urnenbeisetzung. Bitte melden Sie sich zuerst bei uns. Wir werden für Sie mit dem zuständingen Pfarramt für einen Bestattungstermin Kontakt aufnehmen.

Bestattung Friedhof Mümliswil und Ramiswil

In Mümliswil und Ramiswil stehen für die Bestattung folgende Möglichkeinten zur Verfügung

  • Erdbestattungsgrab
  • Urnengrab
  • Urnengrab im Erd- oder Urnengrab eines Angehörigen*
  • Gemeinschaftsgrab

* Aufgrund der veränderten Gesetzeslage und Situation hat die Werk- und Umweltschutzkommission am 10. März 2014 beschlossen:

1.   Von der Vorschrift gemäss § 17 Abs. 2 des Bestattungs- und Friedhofreglementes wird abgewichen. Es gilt per sofort folgende Praxis:
  A) Bei Beisetzung von Urnen in ein bestehendes Erdbestattungsgrab oder bei Beisetzung von Urnen in dasselbe Urnengrab ist für die Grabesruhe die erste Bestattung massgebend.
  B) Die Beisetzung von Urnen in ein bestehendes Erdbestattungsgrab oder in dasselbe Urnengrab ist innerhalb der Grabesruhe der Erstbestattung gestattet.
  C) Die Angehörigen oder deren Vertretung nehmen die Vorschriften der Grabesruhe zur Kenntnis. Sie unterzeichnen eine entsprechende Erklärung.
     
2.  

Das Bestattungs- und Friedhofreglement ist innert nützlicher Frist anzupassen.

 Bestattungs- und Friedhofreglement [pdf, 61 KB]

Weitere Informationen finden Sie unter